Weil wir unsere
Vögel lieben!

 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Aviäre Influenza

Dr. med. vet. Uwe Bamberger

Beauftragter für Tier- und Artenschutz, Tiergesundheit und Ausstellungswesen 

Im Landesverband der Rassegeflügelzüchter von Württemberg und Hohenzollern e.V.

 

Aviäre Influenza – eine existentielle Bedrohung für die Rassegeflügelzucht

Grundlagen und was wir tun müssen

 

Nach Corona bewegt uns Rassegeflügelzüchter eine andere, viel größere Herausforderung, die landläufig Vogelgrippe genannte Aviäre Influenza oder Klassische Geflügelpest.

Was ist die Vogelgrippe, warum stellt sie eine ernstzunehmende Bedrohung für die Zukunft der Rassegeflügelzucht dar und was müssen und können wir Rassegeflügelzüchter im Augenblick tun?

Die Aviäre Influenza ist eine durch Viren bedingte Erkrankung, die zuallererst bei Vögeln vorkommt, aber auch Säugetiere und nicht zuletzt den Menschen bedroht.

Viren sind Krankheitserreger, die außerhalb ihres Wirtes als Kristalle vorliegen und in der Umwelt lange überdauern können. Sie bestehen aus Eiweiß und Nukleinsäuren, haben keinen eigenen Stoffwechsel und können sich nicht alleine vermehren. Werden sie aber von einem geeigneten Lebewesen aufgenommen, dringen sie in dessen Zellen ein und können sich in diesen unter Verwendung der hierfür nötigen zelleigenen Bestandteile schnell und in großer Zahl vermehren. Dabei können sie den befallenen Wirt schädigen und gegebenenfalls zu seiner Erkrankung, ja zu dessen Tod führen.

Die Erreger der Vogelgrippe sind Influenza-Viren, den Verursachern der Grippe bei Säugetieren (Schweinegrippe, Pferdegrippe) oder der Grippe des Menschen verwandt. Sie bestehen aus unterschiedlichen Eiweiß-Bestandteilen, die für die Anhaftung an dessen Zellen und das Eindringen in diese verantwortlich sind. Wichtige Eiweiß-Bestandteile der Vogelgrippe-Erreger sind Hämagglutinin (H) und Neuraminidase (N). Diese sind in einzelnen Virus-Stämmen unterschiedlich, Virus-Stämme werden nach den ihnen unterschieden. Der Stamm H5N1 ist im Augenblick in aller Munde. Zudem bestehen Influenza-Viren aus Ribonukleinsäure, welche die Erbinformation für ihre Eiweiße kodiert. Nach dem Eindringen in die Zellen eines Wirtes nutzen sie dessen für seine eigene Vermehrung vorgesehenen Bestandteile zum schnellen Vermehren ihrer Nukleinsäure und zur Bildung ihrer Eiweißbestandteile. Nukleinsäure und Eiweißbestandteile setzen sich dann in der Zelle des Wirtes zu neuen Viren zusammen, werden freigesetzt und der ganze Prozess kann in anderen Zellen von neuem beginnen. Diese Vermehrungszyklen der Viren laufen sehr schnell (3 bis 5 Stunden) und unter Bildung von ungeheuer hohen Zahlen von neuen Viren ab.

Wir unterscheiden grundsätzlich für Hühner wenig krankmachende Erreger der Vogelgrippe von stark krankmachenden. Wenig krankmachende Erreger (low pathogenic avian influenza viruses, LPAI Viren) können bei geeigneten Wirten nur in Zellen der oberen Atemwege und des Verdauungstraktes eindringen und sich dort vermehren. Ihre schädigende Wirkung ist mithin auf diese Bereiche begrenzt, sie führen zu keinen Krankheitssymptomen oder lediglich zu Atemwegsbeschwerden. Stark krankmachende Erreger der Vogelgrippe (high pathogenic avian influenza viruses, HPAI Viren, die nur mit den Hämagglutinin Varianten H5 und H7 vorkommen) hingegen vermögen in die Zellen des gesamten Organismus geeigneter Wirte einzudringen und sich dort zu vermehren. Sie können mithin zu systemischen, das heißt den ganzen Organismus befallenden Erkrankungen und zum Tod des Wirtes führen.

Ob ein Virus einen Wirt befallen und krankmachen kann, hängt nicht nur vom jeweiligen Virus-Stamm ab, sondern auch von der Empfänglichkeit des Wirtes. Während Wassergeflügel häufig latent infiziert ist, das heißt sich infiziert ohne krank zu werden, führen Infektionen mit HPAI Viren bei Hühnervögeln (Hühnern, Puten, Perlhühnern und Wachteln) in der Regel sehr schnell zum Tod. Somit stellt Wassergeflügel eine große Gefahr für die Ausbreitung der Aviären Influenza dar, können doch scheinbar gesunde Tiere infiziert sein, das Virus ausscheiden und damit verbreiten. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion von Tauben scheint gering zu sein.

Die Infektion mit dem Erreger der Aviären Influenza erfolgt über von infizierten Tieren in der Atemluft, dem Kot oder Sekreten ausgeschiedenen Viren. Die Übertragung über das Ei ist möglich, spielt aber im Infektionsgeschehen wohl keine Rolle. Die Zeit von der Infektion bis zum Ausbruch einer Erkrankung ist kurz (wenige Stunden bis 3 Tage) und hängt von der Empfänglichkeit des Wirtes, zusätzlich belastender Faktoren (Leistungsanforderungen, Haltungsbedingungen, gleichzeitige andere Infektionen) sowie der Zahl aufgenommener Viren ab. Die Krankheitsymptome der Aviären Influenza variieren stark, in Abhängigkeit vom infizierenden Virus, der Art des Wirtes und anderen Faktoren. Nach Infektionen mit HPAI Viren zeigen Hühnervögel kurzzeitig abrupt auftretende Atemwegsbeschwerden und schwere Störungen des Allgemeinbefindens (Abgeschlagenheit, gesträubtes Gefieder), plötzliche Todesfälle ohne vorherige Symptomatik sind häufig. Die Todesrate in infizierten Beständen ist hoch (80 bis 100%). Wassergeflügel erkrankt häufig nicht, Tauben in der Regel nicht. Bei erkrankt getöteten oder verendeten Hühnern finden sich in der Sektion die unterschiedlichsten Befunde, nach Infektionen mit HPAI sind Blutungen in den wichtigen großen Organen charakteristisch.

Die HPAI, namentlich der Stamm H5N1, stellt im Augenblick eine große Bedrohung für Hausgeflügelbestände dar, weil der Erreger in Wildvogelpopulationen verbreitet ist. War das Vorkommen dieser Viren bei Wildvögeln in früheren Jahren an den Vogelzug gebunden (aus Südostasien kommende Zugvögel infizierten in Überwinterungsgebieten solche, die anschließend in europäische Brutgebiete zurückkehrten), werden diese HPAI Viren seit dem letzten Jahr auch in Mitteleuropa ganzjährig bei Wildvögeln festgestellt. Man sprich von einem endemischen Vorkommen in der heimischen Wildvogelpopulation, wobei im Prinzip die meisten Vogelarten als Überträger in Frage kommen, aber in erster Linie Wasservögel (Möwen, Wildgänsen und Wildenten), Greifvögel und Aasfresser (Krähenvögel). Das genaue Ausmaß des Vorkommens der Hühner stark krankmachenden Erreger der Aviären Influenza bei einzelnen Vogelarten ist unbekannt, da viele Tiere nicht erkranken und sich der Nachweis des Virus zumeist auf die Untersuchung verendet aufgefundener Wildvögel begrenzt. Zudem ist natürlich auch eine Übertragung von Viren aus befallenen Hausgeflügelbeständen auf anderes Geflügel möglich. Dabei ist die Verschleppung über Tiere wichtig, aber auch eine solche über gemeinsam benutzte Gerätschaften, über Kot oder über emittierten Staub ist gezeigt worden. 

HPAI Viren können von Vögeln auf Säugetiere übertragen werden, ein entsprechender Nachweis wurde für Einzeltiere vieler Arten, vor allem aber für Fleisch fressende Tiere geführt (Nerze, Füchse und andere).

Auch Menschen können sich mit HPAI Viren infizieren, erkranken und unter Umständen sterben. Infektionen sind vor allem in Südostasien bei Menschen mit intensivem Kontakt mit Geflügel nachgewiesen, wo Hausgeflügel in großer Zahl unter für unsere Vorstellung recht ursprünglichen Bedingungen gehalten werden. Aber auch in Europa sind Infektionen für Menschen mit engem Kontakt zu infiziertem Hausgeflügel beschrieben (Spanien, ein Mitarbeiter beim Töten infizierter Vögel). Die Übertragung dieser Viren von infizierten Menschen auf andere ist bisher noch nicht nachgewiesen. Dennoch stellen HPAI Viren somit eine potentielle Gefahr für alle Menschen mit engem Kontakt zu Geflügel und mithin für uns Rassegeflügelzüchter dar.

Da Viren sich ungeheuer schnell vermehren und Vermehrung immer das Risiko der Veränderung birgt (was kaum jemand so gut weiß wie wir Rassegeflügelzüchter), ändern sich diese Krankheitserreger sowohl genetisch als auch in ihrer Biologie (vor allem in ihren krankmachenden Eigenschaften) sehr schnell. Hinzu kommt, dass aufgrund spezieller Eigenheiten bei der Bildung von Virusprotein nach der in der viralen Ribonukleinsäure kodierten Information die Veränderungsrate bei Influenza-Viren noch einmal deutlich höher ist als bei anderen Viren. Mithin ist bei der Aviären Influenza die Gefahr hoch, dass aus einer in der Wildvogelpopulation endemischen Erkrankung mit einer hohen Gefahr für Hausgeflügelbestände und einer geringen für die Gesundheit des Menschen eine solche wird, die eine ernsthafte Gefahr auch für letztere darstellt. Millionen Tote fordernde Grippe-Pandemien der Vergangenheit beruhten auf Viren, die in Vogelpopulationen endemisch waren, sich an Säugetiere (häufig Schweine) adaptierten und letztlich Menschen infizierten und töteten (Spanische Grippe 1918 bis 1920 mit 50 Millionen Toten, Asiatische Grippe 1957/58 und Hongkong Grippe 1968/69 mit jeweils über einer Million Toten weltweit). 

Mithin ist die Aviäre Influenza in Deutschland aus gutem Grund eine anzeigepflichtige Erkrankung. Ihre Bekämpfung obliegt den zuständigen Veterinärämtern und erfolgt bisher ausschließlich mit den Mitteln der klassischen Tierseuchenbekämpfung. Der Nachweis bei Wildvögeln hat Restriktionen für Hausgeflügelhalter (Einhalten von Biosicherheitsmaßnahmen, Aufstallungsgebote) zur Folge. Befallene Hausgeflügelbestände werden mit geeigneten Maßnahmen getötet. Um diese werden in gewissen Entfernungen Sperr- und Beobachtungsbezirke errichtet, in denen nicht befallene Bestände näher untersucht werden und aus denen das Verbringen von Tieren oder Tierprodukten restringiert ist.

Alternative Möglichkeiten stehen zurzeit nicht zur Verfügung. 

Medikamente zur Behandlung der Aviären Influenza gibt es nicht, ihre Anwendung ist zudem im Augenblick verboten. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass sie in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen werden, auch menschliche Viruserkrankungen sind selten durch direkte Hemmung des Erregers medikamentös zu bekämpfen.

Impfstoffe zu Bekämpfung der Aviären Influenza sind im Augenblick in Deutschland nicht zugelassen. Die Geflügelpest-Verordnung verbietet ihre vorbeugende Anwendung. Bedingt durch die Ereignisse der letzten Jahre, insbesondere durch die immens hohen Verluste der Wirtschaftsgeflügelzucht, scheint gerade Bewegung in die Frage der Anwendung vorbeugender Impfungen zu kommen. Aber auch der Entwurf der Europäischen Union zu einer Regelung vorbeugender Impfungen plant deren Zulassung nur unter strengen begleitenden Auflagen, die ihre Anwendung in der Rassegeflügelzucht stark einschränken. Inwieweit sich hier in absehbarer Zeit für uns positive Änderungen ergeben, muss sich zeigen.    

Was müssen Tierhalter diesem Hintergrund tun, was bleibt für Rassegeflügelzüchter in der heutigen Zeit zu tun?

Zuallererst: Speziellen Anordnungen der Veterinärbehörden in der räumlichen und zeitlichen Nähe zu einer besonderen Gefahr ist Folge zu leisten. Wer Gründe hat einzelne Maßnahmen (insbesondere die Aufstallung) nicht umsetzen zu können, sollte hierüber mit den entsprechenden Behörden rechtzeitig sprechen und gegebenenfalls um eine Ausnahmegenehmigung ersuchen. Gut Ding braucht Weile, gerade im Umgang mit Behörden. Und im akuten Seuchenfall haben die Mitarbeiter der Veterinärämter in der Regel wichtigere Aufgaben als sich um das Anliegen eines einzelnen Geflügelzüchters zu kümmern. 

Im Rahmen vorbeugender Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Aviären Influenza gelten in Baden-Württemberg seit diesem Jahr Biosicherheitsmaßnahmen3 auch für Geflügel-Kleinbestände (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse). Diese umfassen Beschränkungen für den Zukauf sowie für die Abgabe von Tieren und für den Zutritt zu Tierbeständen, zudem die Notwendigkeit gesonderter Kleidung und Schuhe beim Betreten von Stallungen, zum Reinigen von mehrfach zu verwendenden Transporteinrichtungen, von Vorrichtungen zum Waschen, des Vorhandenseins geeigneter Desinfektionsmittel, sowie für die Pflicht zur Meldung von plötzlichen Todesfällen und Leistungsminderungen an das zuständige Veterinäramt und zur Bekämpfung von Schadnagern. Sie sind einzuhalten, denn sie sind nicht nur angeordnet, sondern vernünftig. Je geringer die Wahrscheinlichkeit des Einschleppens von Krankheitserregern, umso geringer die Wahrscheinlichkeit einer Infektion und damit des Verlustes unserer Tierbestände. Wir sollten insbesondere wachsam sein bei der Einstallung zugekaufter Tiere, hier die Verlässlichkeit der Herkunftshaltung im Auge haben und Quarantänezeiten einhalten. Zudem, auch wenn es nicht generell gefordert ist, sollten wir den Kontakt von Hausgeflügel zu Wildvögeln (insbesondere wildlebendem Wassergeflügel) minimieren.  

Das Auge der Veterinärbehörden ist im Augenblick schärfer auf Rassegeflügelzüchter gerichtet als zu anderen Zeiten. Deshalb soll noch einmal an Auflagen erinnert werden, welche diese uns unabhängig von der Vogelgrippe generell machen, die Pflicht zur Registrierung, zur Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse, zur Impfung gegen die Atypische Geflügelpest (Newcastle Disease) und zur Führung eines Bestandsregisters.

Halter von Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) sind nach der Viehverkehrsverordnung2 verpflichtet ihren Bestand beim jeweiligen Veterinäramt zu melden und erhalten daraufhin eine Registriernummer (die mit der Meldung bei einigen überörtlichen Geflügelausstellungen angegeben werden muss). Wird der Registrierpflicht nicht nachgekommen, kann ein Bußgeld erhoben werden. Entsprechende Anmeldeformulare sind (auch on-line) beim jeweils zuständigen Veterinäramt verfügbar. Ändern sich die ursprünglich gemeldeten Tierarten oder wird die Tierhaltung eingestellt, muss die Meldung aktualisiert werden.

Zudem sei daran erinnert, dass in Baden-Württemberg Tierhalter mit 25 oder mehr Hühnern und/oder Truthühnern der Pflicht zum Beitritt zur Tierseuchenkasse unterliegen.

Obwohl vom alten Namen und klinischen Bild her ähnlich, sind Klassische Geflügelpest (eine durch Influenza-Viren hervorgerufene Infektion) und Atypische Geflügelpest/Newcastle Disease (eine solche durch Paramyxo-Viren) unterschiedliche Erkrankungen. Und im Gegensatz zur Aviären Influenza, wo wir auf die Möglichkeit des Impfens warten, sind wir gesetzlich verpflichtet, gegen die Newcastle Disease regelmäßig zu impfen. Diese Impfungen sind zu dokumentieren. Dem müssen wir nachkommen. 

Aufgrund unterschiedlicher Verordnungen1, 4 sind Tierhalter verpflichtet ein Bestandsbuch zu führen. Dies hat Angaben zu enthalten über die Zahl der gehaltenen Tiere, Zugänge (von wem?), Abgänge (Todesfälle pro Tag, geschlachtete Tiere, Verkauf: an wen?), die tägliche Legeleistung, die Durchführung von Impfungen, die Anwendung von Medikamenten. Sind Transportunternehmen beim Zu- oder Abgang von Tieren beteiligt, müssen diese dokumentiert werden. In welcher Form das geschieht, ist letztlich gleich. Ein ordentliches Zuchtbuch mit den genannten Angaben sollte ausreichen. Dennoch, Vorlagen hierzu sind vielfältig erhältlich, für die Arzneimittel-Anwendung auch über den Fanshop des BDRG.

Letztlich: 

Alle Rassegeflügelzüchter sollten über ihre Vereine, Kreis- und Landesverbände dafür Sorge tragen, dass sie mit den zuständigen Veterinärbehörden in einem offenen, menschlich sauberen Kontakt stehen. Wie sitzen letztlich alle in einem Boot und sollten uns gegenseitig unterstützen.

Als Rassegeflügelzüchter haben wir schon andere schwere Zeiten erlebt. Wir sollten zu unserem Hobby als der schönsten Freizeitbeschäftigung stehen, das Notwendige tun, aber gleichzeitig das Mögliche versuchen.

Bei allen Fragen im Umgang mit der Aviären Influenza steht der Landesverband der Rassegeflügelzüchter von Württemberg und Hohenzollern seinen Mitgliedern zur Verfügung.

 

 

 

  1. Verordnung des Bundes-Landwirtschaftsministeriums zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 18. 10. 2007

  2. Verordnung des Bundes-Justizministeriums zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr in der Fassung vom 16. 05. 2020

  3. Allgemeinverfügung des baden-württembergischen Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken vom 16. 01. 2023

  4. Deutsches Tierarzneimittelgesetz in der Fassung vom 20. 12. 2022